Flexible Arbeitszeit und Wertguthaben
Bereits seit 1998 gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt in einem so genannten Wertguthaben anzusparen und dieses zu einem späteren Zeitpunkt zur Finanzierung einer längerfristigen Freistellung von der Arbeit einzusetzen.
So können Wertguthaben zum Beispiel aufgebaut werden aus:
- Teilen des laufenden Arbeitsentgelts,
- Mehrarbeitsvergütungen,
- Einmalzahlungen,
- freiwilligen zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers,
- Überstunden oder
- nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen.
Das Besondere an den so entstehenden Wertguthaben ist, dass in der Ansparphase zunächst keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben fällig werden. Diese sind erst zum Zeitpunkt der Auszahlung zu entrichten, so dass während der Freistellung von der Arbeit weiterhin ein Sozialversicherungsschutz besteht.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) vom 21.12.2008 hat der Gesetzgeber neue Regelungen zur Verwendung und zum Schutz von Langzeitkonten geschaffen, die unter anderem eine Portabilität der Wertguthaben ermöglichen.
Bis zum Ende des Jahres 2008 musste bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses das dort angesparte Guthaben als sogenannter Störfall aufgelöst und ohne Rücksicht auf die individuelle Lebensarbeitszeitplanung des Arbeitnehmers in einer Summe verbeitragt, versteuert und ausgezahlt werden. Ab dem 1.1.2009 kann es auf einen neuen Arbeitgeber übertragen und dort fortgeführt werden. Steht kein neuer Arbeitgeber zur Verfügung oder stimmt der neue Arbeitgeber einer Übertragung nicht zu, besteht ab dem 1.7.2009 die Möglichkeit, das Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
14.03.2012









