Rentenberechnung
Das zählt für die Rente
Ihr Anspruch auf eine gesetzliche Rente und die persönliche Rentenhöhe werden durch Art und Dauer der so genannten rentenrechtlichen Zeiten bestimmt. Das sind die von Ihnen zurückgelegten Zeiten zwischen der Berufsausbildung und dem Rentenbeginn. Sie zählen für die Rente, erfüllen die individuell unterschiedliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und beeinflussen damit die Rentenhöhe. Hier zählt jeder Monat!
Die rentenrechtlichen Zeiten gliedern sich in Beitragszeiten, Beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.
Die verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten werden bei der Bewertung für die Rente und für die Erfüllung der Wartezeit unterschiedlich berücksichtigt.
Beitragszeiten
Zu den Beitragszeiten gehören Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Allerdings gehören zu den Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten in denen keine Beiträge von Ihnen als Arbeitnehmer entrichtet wurden, wie zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Die Beiträge zahlt der Bund.
Zu den Pflichtbeiträgen zählen folgende Zeiten:
- Berufliche Ausbildung,
- Beschäftigung als Arbeitnehmer,
- Wehr- und Zivildienst,
- Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
- Kindererziehung
- Pflege eines Pflegebedürftigen
- Beschäftigung im Ausland
- Nachzahlung
Zu den freiwilligen Beiträgen gehören:
- freiwillig gezahlte Beiträge
- Nachzahlung
Wie der Name schon sagt, beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt worden sind, die jedoch bei der Rentenberechnung mit einbezogen werden können. Zu diesen beitragslosen Zeiten gehören Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit.
Beitragsfreie Zeiten
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen Sie wegen der außergewöhnlichen Umstände keine Beiträge zahlen konnten.
Dazu gehören Zeiten:
- des Kriegsdienstes
- der Kriegsgefangenschaft
- der Internierung
- der Verschleppung
- der Verfolgung
- des Gewahrsams
- der Vertreibung
- der Flucht
- des Freiheitsentzugs in der ehemaligen DDR
Anrechnungszeiten
Zu den Anrechnungszeiten können gehören:
- Arbeitsunfähigkeit
- Zeiten der Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
- Schwangerschaft, Wochenbett
- Schlechtwettergeld (längstens bis zum 31.12.1978)
- Zeiten des Rentenbezugs
- Arbeitslosigkeit (sofern keine Pflichtbeitragszeit)
- Zeiten der Ausbildungssuche zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
- Zeiten der Schulausbildung oder der Besuch einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem 17. Lebensjahr
Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit garantiert Ihnen oder Ihren Hinterbliebenen eine ausreichende finanzielle Absicherung, wenn eine Erwerbsminderung eintritt oder der Versicherte vor dem 60. Lebensjahr stirbt und die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente bekommen.
Bei einem Rentenbeginn bis Ende 2003 ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum 55. Lebensjahr Zurechnungszeit, zusätzlich wird die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr zu einem bestimmten Anteil als Zurechnungszeit angerechnet.
Ab 2004 wird die Zeit bis zum 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit voll anerkannt.
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten können für die Erfüllung von Voraussetzungen für eine Rente eine wichtige Rolle spielen. Weiterhin können sie die Bewertung der beitragsfreien Zeiten beeinflussen.
Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Ihres Kindes und Zeiten der Pflege vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995, wenn sie bis zum 30. Juni 1995 beantragt wurden.
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
14.09.2011









