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Freiwillige Versicherung

Freiwillige Beiträge steigern den Rentenanspruch. Wer für das ganze Jahr 2011 den Mindestbeitrag von 78,40 Euro monatlich entrichtet, erhöht seinen monatlichen Rentenanspruch um zirka 4,36 Euro. Wer den Höchstbetrag von 1.097,60 Euro einzahlt, kann monatlich 60,99 Euro mehr Rente erwarten. Bei einem durchschnittlichen Zahlbetrag von 514,50 Euro steigt der monatliche Rentenanspruch um 28,59 Euro.

Vorteile einer freiwilligen Versicherung

Für bestimmte Personengruppen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, kann es sinnvoll sein, freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Insbesondere für Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, und für Hausfrauen kann eine freiwillige Versicherung Vorteile bringen. Auch Beamte und weitere versicherungsfreie Personen sowie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte unter anderem, die wegen der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ihrer Berufsgruppe von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, können seit August 2010 freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.

Beispiel Hausfrau

Frau Mustermann war nur kurze Zeit berufstätig, hat dann geheiratet, 2 Kinder bekommen. Die bisher von ihr geleisteten Beiträge - inklusive Kindererziehung - ergeben noch keinen Rentenanspruch. Ihre Beiträge wären so gut wie verloren, gegen Erwerbsminderung wäre sie nicht abgesichert.

Tipp:

Frau Mustermann kann rechtzeitig vor Erreichen der Regelaltersgrenze, bis zum 31.12.2011 gilt hierfür die Vollendung des 65. Lebensjahres, für die fehlenden Monate freiwillige Beiträge zahlen.

Der Vorteil:

Frau Mustermanns frühere Beitragszeiten sind nicht verloren. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze hat sie Anspruch auf eine Regelaltersrente. Nach 5 Beitragsjahren hat sie zudem die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für eine eventuelle Hinterbliebenenrente (zum Beispiel für die Kinder) erfüllt.

Beispiel Selbstständige

Herr Mustermann scheidet aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, weil er sich in einem Bereich selbstständig machen will, der nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Ohne weitere Beitragsleistung verliert er seine Anwartschaft auf Rente bei vorzeitiger Erwerbsminderung. Anspruch auf Regelaltersrente hat er erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze, für die bis zum 31.12.2011 noch die Vollendung des 65. Lebensjahres gilt.

Tipp:

Herr Mustermann kann sich für den Fall einer vorzeitigen Erwerbsminderung absichern, wenn er

  • am 31. Dezember 1983 bereits die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren zurückgelegt hatte,
  • seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt hat und
  • jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlt.

Der Vorteil:

Herr Mustermann erhält seinen Anspruch auf Rente bei vorzeitiger Minderung der Erwerbsfähigkeit. Außerdem haben Beitragszahler nach 15 Jahren einen Anspruch auf Rehabilitation, wenn auch die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, egal, ob pflicht- oder freiwillig versichert.

Beispiel versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen

Herr Mustermann ist Beamter auf Lebenszeit. Vor Beginn des Beamtenverhältnisses wurden für ihn Pflichtbeiträge für z. Bsp. 12 Monate Wehr- oder Zivildienst geleistet. Für diese Zeiten sind Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, für die von Herrn Mustermann kein eigener Beitragsanteil zu leisten war. Allein mit diesen Beiträgen ergibt sich noch kein Rentenanspruch. Die Beiträge wären so gut wie verloren.

Tipp:

Mit der Zahlung von 48 Monaten freiwilligen Beiträgen und 12 Monaten Beitragszeit aufgrund des geleisteten Wehr- oder Zivildienstes kann die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt werden.

Der Vorteil:

Herr Mustermann hat ab Erreichen der Regelaltersgrenze, bis 31.12.2011 gilt hierfür die Vollendung des 65. Lebensjahres, Anspruch auf Regelaltersrente.

Hinweis für Sozialhilfeempfänger

Für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt kann das Sozialamt freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn dadurch ein Rentenanspruch erworben wird. Auskunft erteilt das Sozialamt.

Der Mindestbeitrag beläuft sich auf 78,40 Euro pro Monat. Der Höchstbeitrag auf 1.097,60 Euro. Innerhalb dieser Bandbreite entscheiden freiwillig Versicherte selbst, wie viel sie zahlen. Durchschnittlich zahlen freiwillig Versicherte 514,50 Euro pro Monat ein. Auch der Zahlungsmodus ist flexibel wählbar: Sie können pro Kalenderjahr von einem bis zu 12 Monatsbeiträge zahlen. Freiwillig Versicherte müssen die Beiträge in voller Höhe und termingerecht direkt an den Rentenversicherungsträger überweisen.

Beiträge

Fristen

Freiwillige Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen, also für 2011 bis zum 31. März 2012 und für 2012 bis zum 31. März 2013.

Beiträge bezahlen

Abbuchen lassen

Wenn Sie Beiträge für jeden Monat zahlen wollen, ist der einfachste und sicherste Weg die Abbuchung: Sie ermächtigen Ihre Rentenversicherung, die Beiträge automatisch von Ihrem Girokonto abzurufen. Die Beiträge gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt. Ihr Vorteil: Durch eine Abbuchungsermächtigung schließen Sie aus, dass Sie die rechtzeitige Beitragszahlung übersehen und Ihnen daraus Nachteile entstehen, insbesondere für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie sind an die Ermächtigung zur Abbuchung nicht auf Dauer gebunden. Sie können diese jederzeit ändern oder auch ganz widerrufen.

Überweisen

Möchten Sie nicht abbuchen lassen, dann zahlen Sie die Beiträge von Fall zu Fall durch Überweisung von Ihrem Girokonto. Geben Sie in diesem Fall auf dem Überweisungsvordruck bitte unbedingt an:

  • Ihren Namen und Vornamen,
  • Ihre Versicherungsnummer,
  • den Zeitraum, für den Ihr Beitrag bestimmt ist, die Beitragsart (freiwilliger Beitrag).

Anmelden

Bei Beginn einer freiwilligen Versicherung müssen Sie sich beim Versicherungsträger anmelden. Hierzu gibt es bei den Rentenversicherungsträgern einen Vordruck. Darin müssen Sie angeben, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen.


Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

02.01.2012