Einführung: Das Wohngelddatenabgleichsverfahren
- Rechtliche Grundlage
- Verordnungen der Bundesländer
- Datenabgleichsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- Verfahrensbeschreibung
- Kontakt
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für das Abgleichsverfahren ist zu finden in
§ 33 WoGG (Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht).
In § 33 Absatz 2 WoGG ist geregelt, dass die Wohngeldstelle zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüfen darf.
In § 33 Absatz 3 WoGG werden die für den Datenabgleich zulässigen Daten einer Person festgelegt.
In § 33 Absatz 5 WoGG wird die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung in Würzburg als Vermittlungsstelle festgelegt.
In § 33 Absatz 7 WoGG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln.
Verordnungen der Bundesländer
Auf der Grundlage des § 33 Absatz 7 WoGG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat.
Baden-Württemberg
Für Baden-Württemberg gilt die Verordnung vom 21. Mai 2007.
Berlin
Für Berlin gilt die Verordnung vom 25. September 2007.
Freie und Hansestadt Hamburg
Für die Freie und Hansestadt Hamburg gilt die Verordnung vom 6. Juni 2006.
Nordrhein-Westfalen
Für Nordrhein-Westfalen gilt die Verordnung vom 8. November 2005.
Datenabgleichsverfahren
Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten ab mit den für denselben Abgleichszeitraum bei ihr temporär gespeicherten Daten nach
- § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende und
- § 118 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe.
Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags sowie von Zinserträgen die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung (Amtsblatt EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.
Verfahrensgrundsätze
Baden-Württemberg
Teilnahme am Wohngelddatenabgleich ab dem 01.10.2007
Die jeweilige Verordnung sieht in § 4 vor, dass die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens in Verfahrensgrundsätzen geregelt werden. Die länderspezifischen Anlagen 1bis 5 sind Bestandteil der jeweiligen Verfahrensgrundsätze.
Die Verfahrensgrundsätze für Baden-Württemberg finden Sie unter Verfahrensgrundsätze BW. Für Baden-Württemberg gelten folgende Anlagen:
- Anlage 1 - Anfragedatensätze
- Anlage 2 - Antwortdatensätze
- Anlage 3 - Terminplan
- Anlage 4 - Fehlerkatalog
- Anlage 5 - Verarbeitungsprotokolle
Berlin
Teilnahme am Wohngelddatenabgleich ab dem 01.10.2007
Die jeweilige Verordnung sieht in § 2 vor, dass die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens in Verfahrensgrundsätzen geregelt werden. Die länderspezifischen Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil der jeweiligen Verfahrensgrundsätze.
Die Verfahrensgrundsätze für Berlin finden Sie unter Verfahrensgrundsätze B. Für Berlin gelten folgende Anlagen:
- Anlage 1 - Anfragedatensätze
- Anlage 2 - Antwortdatensätze
- Anlage 3 - Terminplan
- Anlage 4 - Fehlerkatalog
- Anlage 5 - Verarbeitungsprotokolle
Freie und Hansestadt Hamburg
Teilnahme am Wohngelddatenabgleich ab dem 01.07.2006
Die jeweilige Verordnung sieht in § 4 vor, dass die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens in Verfahrensgrundsätzen geregelt werden. Die länderspezifischen Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil der jeweiligen Verfahrensgrundsätze.
Die Verfahrensgrundsätze für die Freie und Hansestadt Hamburg finden Sie unter Verfahrensgrundsätze FHH. Für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten folgende Anlagen:
- Anlage 1 - Anfragedatensätze
- Anlage 2 - Antwortdatensätze
- Anlage 3 - Terminplan
- Anlage 4 - Fehlerkatalog
Nordrhein-Westfalen
Teilnahme am Wohngelddatenabgleich ab dem 01.04.2006
Die jeweilige Verordnung sieht in § 4 vor, dass die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens in Verfahrensgrundsätzen geregelt werden. Die länderspezifischen Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil der jeweiligen Verfahrensgrundsätze.
Die Verfahrensgrundsätze für Nordrhein-Westfalen finden Sie unter Verfahrensgrundsätze NRW. Für Nordrhein-Westfalen gelten folgende Anlagen:
- Anlage 1 - Anfragedatensätze
- Anlage 2 - Antwortdatensätze
- Anlage 3 - Terminplan
- Anlage 4 - Fehlerkatalog
- Anlage 5 - Verarbeitungsprotokolle
Verfahrensbeschreibung
Das Verfahren bei der Vermittlungsstelle ist in der Verfahrensbeschreibung dokumentiert. Sie gilt für alle Bundesländer gleichermaßen.
Kontakt
Über unsere Ansprechpartner bekommen Sie Hilfe und Auskunft zu technischen und fachlichen Fragen.
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
01.10.2010









