Meldepflicht
Eine verspätete Meldung beim Rentenversicherungsträger verursacht oft Nachforderungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher Ihrer Meldepflicht zeitnah nachkommen. Bestehen Zweifel, ob eine Meldung notwendig ist, so wenden Sie sich bitte formlos an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Lehrer, Erzieher, Pflegeperson, Hebamme oder Entbindungspfleger, Selbständiger mit einem Auftraggeber
Sie müssen sich selbst innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden, wenn Sie versicherungspflichtig als
- Lehrer,
- Erzieher,
- Pflegeperson,
- Hebamme oder Entbindungspfleger sowie als
- Selbständiger mit einem Auftraggeber
sind.
Für diese Meldung verwenden Sie bitte unser im Anhang bereitgestelltes Formular V020 mit dem dazugehörigen Erläuterungsbogen V021.
Selbständige Künstler oder Publizisten
Selbständige Künstler oder Publizisten beantragen die Rentenversicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse. Für nähere Informationen empfehlen wir das Internet-Angebot der Künstlersozialkasse.
Selbständige Handwerker, Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer, Selbständig tätige Hausgewerbetreibende
Bestimmte Gruppen selbständig Tätiger werden von anderen Organisationen gemeldet:
- Bei selbständigen Handwerkern teilen die Handwerkskammern den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Daten aus dem Bereich der Handwerksrolle mit.
- Die Seelotsenbrüderschaften melden der Seekrankenkasse versicherungspflichtige Seelotsen.
- Die Fischereiämter erteilen den Küstenschiffern und Küstenfischern die Genehmigung zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit und benachrichtigen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsprechend.
- Selbständig tätige Hausgewerbetreibende werden regelmäßig vom Auftraggeber im Rahmen der allgemeinen Meldepflichten gemeldet.
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
22.08.2011









