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Statusfeststellung

Optionales Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)

Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das optionale Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. Zudem wird bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung entschieden, ob Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.


Beteiligte, die eine Statusfeststellung nach Satz 1 der oben genannten Vorschrift beantragen können, sind nur die Vertragspartner - also der Auftraggeber und der Auftragnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Beteiligten können gemeinsam, aber auch jeder allein, das Verfahren beantragen; auch für im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendete Vertragsverhältnisse. Die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Wird der Antrag nur von einem Beteiligten gestellt, so wird der andere Vertragspartner als weiterer Beteiligter von Amts wegen in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen.


Zuständig für die Durchführung des optionalen Statusfeststellungsverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als hierfür bundesweit eingerichtete Clearing-Stelle in 10704 Berlin.
Das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Clearing-Stelle entfällt nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit, wenn bereits eine Einzugsstelle (zum Beispiel im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Krankenversicherung, eine Familienversicherung, einer Prüfung nach § 28h Absatz 2 SGB IV über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) oder ein Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet (zum Beispiel durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung) hat.


Zur Antragstellung verlangt das Gesetz die Schriftform. Den hierfür zur Verfügung stehenden Antragsvordruck V027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ und seine Anlagen zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses bzw. für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH oder mitarbeitende Familienangehörige sowie die näheren Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V028) finden Sie in unserem Formularangebot. Beachten Sie bitte unsere Hinweise!


Das optionale Statusfeststellungsverfahren wird durch eine rechtsverbindliche Entscheidung in Form eines Bescheides über den Status der Erwerbsperson und bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung über das Vorliegen von Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeschlossen und beiden Beteiligten bekannt gegeben.


Die Durchführung des optionalen Statusfeststellungsverfahrens erfolgt nach Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem Rundschreiben zusammengefasst haben. Dieses Rundschreiben vom 13.4.2010 und die Anlagen hierzu stehen Ihnen als PDF-Dateien zur Verfügung.


Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach §7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV

Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung ab 1.1.2005 ist in bestimmten Fällen obligatorisch, das heißt von Amts wegen zu entscheiden, ob ein versicherungspflichtiges oder -freies abhängiges Beschäftigungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliegt. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Anmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e SGB IV für seinen Ehegatten / Lebenspartner oder für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung (GmbH) mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2004 erstellt. Seit dem 1.1.2008 ist auch bei der Neuanmeldung der Beschäftigung eines Abkömmlings des Arbeitgebers ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Der Arbeitgeber hat diese Anmeldungen mit dem Statuskennzeichen „1“ bei einer Beziehung des gemeldeten Beschäftigten zum Arbeitgeber als Ehegatte / Lebenspartner beziehungsweise Abkömmling oder „2“ bei einer Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH zu versehen. Aufgrund dieser Anmeldungen wird dann automatisch das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV eingeleitet. Das heißt, es wird von der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund der entsprechende Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber versandt. Einer separaten Antragstellung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht. Beachten Sie bitte unsere Hinweise!


Zuständig für die Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als hierfür bundesweit eingerichtete Clearing-Stelle in 10704 Berlin.


Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird durch eine rechtsverbindliche Entscheidung in Form eines Bescheides über den Status der Erwerbsperson und bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung über das Vorliegen von Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeschlossen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer bekannt gegeben.


Die Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens erfolgt nach Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem Rundschreiben zusammengefasst haben. Dieses Rundschreiben vom 13.4.2010 und die Anlagen hierzu stehen Ihnen als PDF-Dateien zur Verfügung.

Leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit

Stellt die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ab 1.1.2005 im optionalen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV oder ab 1.1.2005 für den Ehegatten / Lebenspartner des Arbeitgebers oder für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH beziehungsweise ab 1.1.2008 für einen Abkömmling des Arbeitgebers im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung durch Bescheid fest, ist auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) leistungsrechtlich an diese Feststellung nach §336 SGB III gebunden. Dadurch wird sichergestellt, dass die zur Arbeitslosenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge im Leistungsfall zu einer Absicherung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) führen.

Hinweise

Um Ihre Angelegenheiten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 SGB IV zügig erledigen zu können, möchten wir Sie bitten, die in Anträgen oder Feststellungsbögen gestellten Fragen vollständig zu beantworten und die dort erbetenen Unterlagen gleich mit einzusenden. Sollten Sie keine schriftlichen Verträge geschlossen haben, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Tätigkeit und die Umstände, unter denen sie erbracht wird, detailliert beschreiben

Rundschreiben der Spitzenorganisationen


Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

11.02.2011