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Betriebsärztliche Rehabilitation (B.Ä.R.)

Werks- und Betriebsärzte sowie Rehabilitationsträger sollen bei der Einleitung und Durchführung von Rehabilitations-Leistungen eng zusammenarbeiten. Das ist Zielsetzung der „Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation aller beteiligten Akteure nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX“ (Stand: 22. März 2004), die auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeitet wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg und der Verband der Deutschen Werks- und Betriebsärzte haben einen Kooperationsvertrag zur besseren Einbindung der Werks- und Betriebsärzte in den Rehabilitationsprozess abgeschlossen. Ziel dieser Kooperation ist es, den Rehabilitationsbedarf von Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und durch geeignete Rehabilitationsleistungen den bestehenden Arbeitsplatz zu sichern, um den Beschäftigten eine möglichst dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.  

Ablauf

Zu den Aufgaben der Werks- und Betriebsärzte gehört die Koordination der Eingliederung und Wiedereingliederung der Mitarbeiter des Betriebes. Stellt der Werks-Betriebsarzt bei einem Mitarbeiter erhebliche Gesundheitsstörungen fest, leitet er gemeinsam mit dem Beschäftigten das Reha-Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ein.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft und entscheidet anhand des betriebsärztlichen Befundberichtes über den Antrag und bewilligt bei vorliegendem Rehabilitationsbedarf eine medizinische Rehaleistung in einer geeigneten Rehabilitationsklinik. Während der Rehabilitation wird auch das von dem Werks-Betriebsarzt erstellte Arbeitsplatzprofil bei der Behandlung der Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Der Werks-Betriebsarzt wird über den Verlauf und das Ergebnis der Rehabilitation von der Reha-Klinik informiert.

Nach Abschluss der Rehabilitation dokumentiert der Werks-Betriebsarzt die Ergebnisse der Reha-Leistung und prüft ob weitere Leistungen wie zum Beispiel eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich sind. Darüber hinaus begleitet er die Rückkehr des Mitarbeiters in den Arbeitsprozess. Hierüber informiert er die Deutsche Rentenversicherung sechs Monate nach Abschluss der Rehabilitationsleistung.

Das Projekt B.Ä.R. wird von der Universität Ulm und der Sozial- und Arbeitsmedizinischen Akademie Baden-Württemberg wissenschaftlich ausgewertet. Die notwendigen Antragsformulare für die Betriebsärztliche Rehabilitation stehen zum Download bereit.

Fragen zu B.Ä.R.

Die häufigsten Fragen und Antworten zur Umsetzung des Vertrages über die bessere Einbindung des Betriebsarztes in den Rehabilitationsprozess haben wir in folgendem Abschnitt für Sie zusammengestellt:

Gilt der Vertrag auch für Gilt dMitarbeiter, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) beziehungsweise einem anderen Regionalträger (ehemals LVA) versichert sind?
Derzeit nicht. Der Vertrag wurde nur zwischen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und dem VDBW abgeschlossen. Das heißt nur bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg rentenversicherte Mitarbeiter werden von dem Vertrag erfasst. Ob sich weitere Rentenversicherungsträger dem Vertrag anschließen, bleibt abzuwarten.

Gilt der Vertrag auch für Mitarbeiter die in Frankreich wohnen?
Ja. Ausschlaggebend ist der Ort der Beschäftigung. Liegt dieser in Baden-Württemberg und ist der Mitarbeiter bei der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg versichert, gilt der Vertrag.

Gilt der Vertrag auch für Mitarbeiter die in einem anderen Bundesland (zum Beispiel Rheinland-Pfalz) wohnen?
Nein. Ausschlaggebend ist hier der Wohnsitz. Liegt dieser außerhalb von Baden-Württemberg, aber in einem anderen deutschen Bundesland, gilt der Vertrag nicht.

Ist bei Rehaantragstellung durch den Betriebsarzt der Hausarzt zu informieren?
Der Vertrag sieht das nicht zwingend vor. Ist jedoch die Adresse des Hausarztes bekannt und wenn der Patient die Information des Hausarztes gestattet, bietet es sich an, diesen über die Rehaantragstellung zu informieren.

Das Rehaantragsformular G100 sieht unter der Ziffer 8 Angaben zum „Behandelnden Arzt“ vor. Ist bei Einleitung des Rehaverfahrens durch den Betriebsarzt dies dann der Werksarzt?
Ja.

Weitere Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für Sie zuständigen Regionalzentrums.


Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

17.01.2011